Garantiebedingungen für die FENECON Home-Serie

Stand: 10/2024

Die nachstehenden Bedingungen dieser freiwillig übernommenen Herstellergarantie gelten für alle Systeme der Modelle

  • FENECON Home 10

  • FENECON Home 6, 10 & 15

  • FENECON Home 20 & 30

die ab Oktober 2024 in Betrieb genommen wurden.

Garantiegeber

Garantiegeber ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf unter der Nummer HRB 4518 eingetragene

FENECON GmbH
Brunnwiesenstraße 4
94469 Deggendorf

Garantienehmer

Garantienehmer ist der Endkunde, der das System nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs, sondern für den Eigenbetrieb erworben hat. Händler, gleich welcher Art und Handelsstufe, können aus dieser Garantie keinerlei Ansprüche herleiten.

System meint den Verbund der Einzelkomponenten des Speichers, insbesondere bestehend aus Batterien, Leistungselektronik, Energiemanagementsystem und Software.

Der Endkunde wird durch Einsendung des Inbetriebnahmeprotokolls zum Garantienehmer. Die Garantie einschließlich der daraus resultierenden Garantieansprüche kann der Garantienehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FENECON auf Dritte übertragen. Der Garantienehmer ist jedoch berechtigt, einen Dritten (bspw. seinen Installateur) mit der Geltendmachung seiner Garantieansprüche zu beauftragen.

Garantieumfang

Die Garantie gilt ausschließlich für Neugeräte am Erstinstallationsort und besteht aus drei Teilen:

  1. aus der Produktgarantie für das System. Der Garantiezeitraum der Produktgarantie beträgt zehn Jahre (120 Monate).

  2. aus der Kapazitätsgarantie für die einzelnen Batteriemodule des Systems. Der Garantiezeitraum der Kapazitätsgarantie beträgt zwölf Jahre (= 144 Monate).

  3. aus der Zeitwertersatzgarantie für die einzelnen Batteriemodule des Systems als Alternative zur Kapazitätsgarantie. Der Garantiezeitraum für die Zeitwertersatzgarantie beträgt zehn Jahre (= 120 Monate).

Der Garantiezeitraum beginnt mit der erstmaligen Inbetriebnahme (= erstmalige Inbetriebsetzung) des Systems, spätestens aber zwölf Wochen nach dessen Auslieferung durch bzw. Abholung bei FENECON.

Die Garantie gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FENECON kann die Garantie auf andere Länder ausgeweitet werden.

Bei nachträglicher Erweiterung von Batteriemodulen ergibt sich der Garantieumfang der Erweiterungsmodule, insbesondere der Garantiezeitraum, aus dem im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterungsmodule jeweils geltenden Garantiebedingungen.

Garantieinhalt

Produktgarantie

Die Produktgarantie greift, wenn die Funktionsfähigkeit des Systems nicht mehr gegeben ist. Mängel, die keine direkte Auswirkung auf den Betrieb des Systems haben, wie Schönheitsmängel oder Mängel an der Oberflächenbeschaffenheit, sind nicht von der Produktgarantie umfasst. Gleiches gilt für Defekte, die auf natürlichen Verschleiß, sprich normaler Abnutzung und Alterung zurückzuführen sind.

Kapazitätsabweichungen sind allein nach Maßgabe der Kapazitäts- oder Zeitwertersatzgarantie zu bewerten.

Kapazitätsgarantie

Die Kapazitätsgarantie greift, wenn die Kapazität eines Batteriemoduls vor Erreichung von 6.000 Vollzyklen an der Batterieausgangsseite (DC) einen Wert von 70 % der als nutzbare Kapazität ausgewiesenen Energiemenge unterschritten, wenn ein 2,2-kWh-Batteriemodul eine Kapazität kleiner als 1,54 kWh aufweist. Bei den Modellen FENECON Home 6, 10 & 15 und FENECON Home 20 & 30 sind 70 % der als nutzbare Kapazität ausgewiesenen Energiemenge unterschritten, wenn ein 2,8-kWh-Batteriemodul eine Kapazität kleiner als 1,96 kWh aufweist.

Ein Vollzyklus entspricht der Energie der nutzbaren Kapazität des Batteriemoduls. Teilzyklen werden entsprechend angerechnet. Zu berücksichtigen ist, dass die nutzbare Kapazität nicht der Kapazität entspricht, die in das interne und externe Netz eingespeist werden kann. Grund hierfür sind vorgeschaltete Prozesse zur Steuerung und Umwandlung, die zu Verlusten führen.

Das Batteriemanagementsystem (BMS) ist von der Kapazitätsgarantie nicht erfasst.

Ob ein Garantiefall vorliegt, ist durch Messung der Ist-Kapazität zu ermitteln. Die Kapazitätsmessung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

  • Umgebungstemperatur: 25 °C ± 1 °C.

  • Anfangsbatterietemperatur des BMS bei Beginn der Kapazitätsmessung: 25 °C ± 1 °C.

  • Beladung: konstant mit 0,2 C, bis die Beladung durch das BMS gestoppt wird.

  • Entladung: konstant mit 0,2 C, bis die Entladung durch das BMS gestoppt wird.

  • Batteriemodule müssen korrekt balanciert sein.

Zeitwertersatzgarantie

Die Zeitwertersatzgarantie greift, wenn der Endkunde eine Förderung in Anspruch genommen hat, die eine Zeitwertersatzgarantie voraussetzt und wenn die Kapazität eines Batteriemoduls vor Erreichung von 3.650 Vollzyklen 80 % der nutzbaren Kapazität unterschreitet.

Das BMS ist von der Zeitwertersatzgarantie nicht erfasst.

Ob ein Garantiefall vorliegt, ist durch Messung der Ist-Kapazität zu ermitteln. Die Kapazitätsmessung ist unter den im Abschnitt Kapazitätsgarantie genannten Bedingungen durchzuführen.

Garantievoraussetzungen

Fachgerechte Installation und Einweisung

Das System muss durch einen qualifizierten Dritten installiert und in Betrieb genommen werden. Der Endkunde hat sich in die richtige Handhabung, etwaige regelmäßige Inspektion und Wartung sowie den Betriebsmodi des Systems einweisen zu lassen.

Inbetriebnahme-Protokoll und Beginn der Garantie

Das Inbetriebnahme-Protokoll ist, sofern es nicht automatisiert über den Inbetriebnahme-Assistenten erstellt wird, vom Endkunden und dem Installateur zu unterschreiben und per Post, per E-Mail an service@fenecon.de oder über den Inbetriebnahme-Assistenten innerhalb von 30 Tagen nach Installation des Systems an FENECON zu übermitteln. Dort muss es spätestens 30 Tage nach Installation des Systems eingehen. Andernfalls werden Serviceleistungen ausschließlich zu den zum Zeitpunkt des Garantiefalles gültigen Kostensätzen vorgenommen, die dem Endkunden vor Leistungserbringung bekannt gegeben werden.

Schadensmeldung

Garantiefälle sind innerhalb des Garantiezeitraums in Textform (bspw. per E-Mail) an FENECON zu melden. Die Meldung hat innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen zu erfolgen, nachdem der Endkunde Kenntnis von dem Garantiefall erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

FENECON sind insbesondere folgende Daten mitzuteilen:

  • das Modell,

  • die Seriennummern der einzelnen Komponenten des Systems, sofern diese nicht aus dem Inbetriebnahmeprotokoll hervorgehen,

  • die FEMS-Nummer,

  • die aktuell installierten Softwareversionen,

  • Art und Umfang der Beeinträchtigung/Störung bzw. Kapazitätsabweichung, und wann diese erstmals aufgetreten ist sowie ggf. deren Auswirkungen auf das System, einschließlich etwaig im Online-Monitoring angezeigter Fehler- und Alarmmeldungen.

Der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  • Rechnung,

  • Kopie des Inbetriebnahmeprotokolls,

  • Bestätigung, dass keiner der im entsprechenden Absatz aufgelisteten Garantieauschlussgründe greift. Auf Verlangen von FENECON hat der Endkunde entsprechende Nachweise, bspw. Wartungsprotokolle, vorzulegen.

  • Bei Inanspruchnahme der Produktgarantie ist zudem ein Nachweis beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Systems nicht mehr gegeben ist.

  • Bei Inanspruchnahme der Kapazitäts- und Zeitwertersatzgarantie ist zudem das Protokoll gem. der im Abschnitt Kapazitätsgarantie durchgeführten Kapazitätsmessung beizufügen.

  • Bei Inanspruchnahme der Zeitwertersatzgarantie ist zudem ein Nachweis über die Inanspruchnahme einer Förderung für das System, die Zeitwertersatzgarantie voraussetzt, beizufügen.

Garantieausschluss

Kein Garantieanspruch besteht für Systeme, die:

  1. nicht sach- und fachgerecht, nicht normgerecht, nicht gem. den Vorgaben der jeweiligen aktuellen Montage-, Betriebs- und/oder Bedienungsanleitung oder nicht gem. den anerkannten Regeln der Technik gelagert, transportiert, aufgestellt oder installiert wurden,

  2. vom Standort der Erstinbetriebnahme entfernt oder an einen anderen Standort verbracht, dort re-installiert oder re-montiert wurden, ohne dass FENECON einem derartigen Vorgehen zuvor schriftlich zugestimmt hat,

  3. weiterverkauft, recycled oder sonst wiederverwendet wurden, ohne dass FENECON einem derartigen Vorgehen zuvor schriftlich zugestimmt hat,

  4. nicht gem. an den am Standort geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen betrieben wurden,

  5. nicht gem. ihres bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks oder den Vorgaben der jeweiligen aktuellen Montage-, Betriebs- und/oder Bedienungsanleitung betrieben wurden,

  6. bei defekter Schutzeinrichtung betrieben wurden,

  7. überwiegend oder dauerhaft im Offgrid-Betrieb, d. h. ohne Anschluss an das Stromnetz bzw. eine Netzanlage betrieben wurden,

  8. mit von FENECON nicht autorisierten Komponenten betrieben wurden,

  9. ohne die von FENECON bereitgestellten und empfohlenen sicherheitsrelevanten Updates betrieben wurden,

  10. nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht gem. den Wartungshinweisen der jeweiligen aktuellen Montage-, Betriebs, und/oder Bedienungsanleitung inspiziert und gewartet wurden,

  11. durch den Endkunden oder Dritte eigenmächtig verändert wurden oder anderen unsachgemäßen Eingriffen ausgesetzt waren,

  12. von einem nicht von FENECON autorisierten Dritten repariert wurden,

  13. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Auslieferung durch bzw. Abholung bei FENECON nicht betrieben wurden,

  14. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Erstinbetriebnahme durchgehend außer Betrieb waren — außer Betrieb meint das Fehlen von Be- und Entladevorgängen,

  15. nicht ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wurden, sodass die Batteriemodule, insbesondere durch weiterhin aktive Verbraucher (wie bspw. Wechselrichter und BMS), entladen worden sind,

  16. an ein Stromnetz angeschlossen waren, an dem eine Überspannung aufgetreten ist,

  17. höherer Gewalt, insbesondere Sturm, Frost, Feuer, Explosion, Blitzschlag, Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung oder sonstigen schädlichen Umweltbedingungen sowie Krieg ausgesetzt waren.

Der Garantieausschluss greift bereits dann, wenn einer der vorgenannten Umstände mitursächlich für die eingetretene Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung gewesen ist. Die (Mit-)Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Endkunden bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.

Leistungen aus dieser Garantie sind ferner ausgeschlossen, wenn:

  1. eines der Typenschilder am System oder eines der darauf befindlichen Seriennummern entfernt, beschädigt oder verändert wurde,

  2. für den Garantiefall ein Verschulden des Endkunden, seiner Angestellten, Beauftragten, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen oder Dritter ursächlich oder mitursächlich war. Die (Mit-)Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Endkunden bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.

Garantieleistungen

Liegt ein Garantiefall vor, wird FENECON nach eigener Wahl

  • Systemeinstellungen ändern,

  • eine andere Software sowie ggf. eine Schnittstelle zur Installation zur Verfügung stellen,

  • das System oder dessen Komponenten reparieren,

  • ein im Hinblick auf Zustand (neu/gebraucht) und Funktion gleichwertiges Ersatzsystem zur Verfügung stellen,

  • eine im Hinblick auf Zustand (neu/gebraucht) und Funktion gleichwertige Ersatzkomponente zur Verfügung stellen,

  • die Batteriekapazität nachliefern oder erweitern.

  • Im Rahmen der Produktgarantie kann FENECON zusätzlich das System zurücknehmen und dessen Zeitwert ersetzen. Der Zeitwert des Systems berechnet sich ausgehend vom Nettopreis, zu dem FENECON das entsprechende System im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Endkunden zum Kauf angeboten hat, zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern der Endkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er verringert sich ab Beginn des Garantiezeitraums gem. des Abschnitts (Garantieumfang) jährlich (ggf. zeitanteilig) um 20 % des jeweils verbleibenden Restwertes (degressiv). Ab dem sechsten Jahr verringert sich der Zeitwert jährlich (ggf. zeitanteilig) linear um 6,6 %; Bemessungsgrundlage ist insofern der Nettopreis zu dem FENECON das entsprechende System im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Endkunden zum Kauf angeboten hat, zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern der Endkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  • Im Rahmen der Kapazitätsgarantie kann FENECON zusätzlich die Differenz zwischen der garantierten und der tatsächlichen Kapazität ersetzen. Der Erstattungsbetrag für eine Kilowattstunde berechnet sich ausgehend vom Nettopreis, zu dem FENECON das entsprechende oder ein vergleichbares Batteriemodul im Zeitpunkt des Garantiefalles zum Kauf anbietet, in Ermangelung eines solchen Angebotes ausgehend vom marktüblichen Nettopreis für ein entsprechendes oder ein vergleichbares Batteriemodul, zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern der Endkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Erstattungsbetrag ist abhängig vom Alter des Batteriemoduls im Zeitpunkt des Garantiefalles und verringert sich ab Beginn des Garantiezeitraums gem. des Abschnitts (Garantieumfang) jährlich (ggf. zeitanteilig) um 20 % des jeweils verbleibenden Restwertes (degressiv). Ab dem zehnten Jahr verringert er sich jährlich (ggf. zeitanteilig) linear um 5,5 %; Bemessungsgrundlage ist insofern der Nettopreis, zu dem FENECON das entsprechende oder ein vergleichbares Batteriemodul im Zeitpunkt des Garantiefalles zum Kauf anbietet, in Ermangelung eines solchen Angebotes der marktübliche Nettopreis für ein entsprechendes oder ein vergleichbares Batteriemodul, zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern der Endkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  • Im Rahmen der Zeitwertersatzgarantie kann FENECON zusätzlich den Zeitwert des/r betroffenen Batteriemodule/s ersetzen. Der Zeitwert eines Batteriemoduls berechnet sich ausgehend vom Nettopreis, zu dem FENECON das entsprechende Batteriemodul im Zeitpunkt des Erwerbs des Systems durch den Endkunden zum Kauf angeboten hat, zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern der Endkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er verringert sich ab Beginn des Garantiezeitraums gem. des Abschnitts (Garantieumfang) jährlich (ggf. zeitanteilig) linear um 10 %.

Die Wahl, an welchem Ort die Garantieleistung erbracht wird, obliegt FENECON. Erfüllungsort können sämtliche von FENECON zum Zeitpunkt des Garantiefalles unterhaltene Betriebsstätten sowie der Ort sein, an dem das System betrieben wird.

FENECON ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung qualifizierter Dritter zu bedienen.

Schlägt eine Garantieleistung fehl, ist FENECON berechtigt, erneut nach eigener Wahl eine Garantieleistung zu erbringen, es sei denn, dies ist dem Endkunden unzumutbar.

Die Erbringung von Garantieleistungen bewirkt keine Verlängerung des Garantiezeitraums. Das Ersatzsystem bzw. die Ersatzkomponente/n übernimmt/übernehmen die Rest-Garantiezeit des ausgetauschten Systems bzw. der ausgetauschten Komponente/n.

Die Reparatur bzw. der Austausch des Systems oder dessen Komponenten beinhaltet die Versand-/Transportkosten für die ersetzten sowie die ausgetauschte/n Komponente/n, es sei denn, der Endkunde nutzt ein anderes Versand-/Transportunternehmen als das von FENECON benannte. Nicht enthalten sind etwaige bei Ein-, Durch- oder Ausfuhr anfallende Steuern und Abgaben, wie bspw. Zölle, sowie die Kosten für etwaig im Zusammenhang mit der Reparatur bzw. dem Austausch des Systems oder dessen Komponenten erforderliche Installations- und Umbaumaßnahmen einschließlich der Kosten der An- und Abreise zu bzw. von dem Ort, an dem das System betrieben wird. Installations- und Umbaumaßnahmen sind von einem qualifizierten Dritten zu erbringen. Auf Anfrage des Endkunden kann FENECON derartige Leistungen zu den zum Eintritt des Garantiefalles gültigen Kostensätzen anbieten. Wird ein Serviceeinsatz vor Ort beauftragt, hat der Endkunde FENECON sowie etwaig von FENECON mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten den barrierefreien Zugang zu dem System zu gewährleisten. Ggf. sind gesonderte Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die den gültigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

Mit Auslieferung des Ersatzsystems bzw. der Ersatzkomponente/n geht das Eigentum an dem ausgetauschten System bzw. der ausgetauschten Komponente/n auf FENECON über.

Weitere Ansprüche

Sämtliche über die Garantieleistungen im Abschnitt (Garantieleistungen) hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auf Rückabwicklung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises sowie Schadens- und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. FENECON übernimmt keine Haftung für etwaige finanzielle Einbußen jedweder Art, die dem Endkunden im Zusammenhang mit dem Garantiefall und dessen Prüfung entstanden sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, entgangene Gewinne, nicht realisierte Einsparungen, Nutzungs- und Produktionsausfälle, Finanzierungs-, (De-)Installations-, Umbau-, Transport-, An- und Abreisekosten sowie Schäden, die durch das System an anderen Rechtsgütern entstanden sind.

Die gesetzlichen Produkthaftungs- und Gewährleistungsansprüche bleiben von der Garantie unberührt und können vom Endkunden, unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird, unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Garantieansprüchen gelten nicht für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Das gilt selbst dann, wenn der Endkunde das System direkt von FENECON erworben hat.

Kostentragung bei nicht berechtigten Garantieansprüchen

Stellt FENECON oder ein von FENECON beauftragter Dritter bei der Überprüfung des Systems fest, dass kein Garantiefall oder ein Garantieausschlussgrund gem. des Abschnittes (Garantieausschluss) vorliegt, ist FENECON berechtigt, vom Endkunden Ersatz der im Rahmen der Überprüfung angefallenen Aufwendungen zu verlangen, sofern dieser infolge grober Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat, dass kein Garantiefall oder ein Garantieausschlussgrund gem. des Abschnittes (Garantieausschluss) vorliegt. Die aufgewendete Arbeitszeit sowie die Kosten der An- und Abfahrt werden nach den zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls jeweils gültigen Kostensätzen berechnet, die dem Endkunden vor Leistungserbringung bekannt gegeben werden.

Geltendes Recht

Die Garantieerklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantieerklärung ist der Geschäftssitz von FENECON.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Garantieerklärung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt auch im Falle von Regelungslücken.