Garantiebedingungen für FENECON Commercial
Stand: 03/2022
Die FENECON GmbH, Gewerbepark 6, 94547 Iggensbach, eingetragen in das Handelsregister Deggendorf unter HRB 4518, übernimmt als Hersteller gegenüber Endkunden die im Folgenden genannten Garantien für die nachfolgend aufgelisteten FENECON-Stromspeichersysteme, welche ab März 2022 in Betrieb genommen wurden.
Folgende Produkte sind von dieser Garantie umfasst:
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FENECON Commercial 30
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FENECON Commercial 50
Kontaktdaten des Herstellers
Für die Einreichung von Garantiefällen und technische Fragen im After-Sales erreichen Sie uns unter folgenden Kontaktdaten:
FENECON GmbH
Gewerbepark 6
94547 Iggensbach
Service:
Tel.: +49 (0) 991 64 88 00 33
Fax: +49 (0) 991 64 88 00 09
E-Mail: service@fenecon.de
Allgemeines
Ein Speichersystem im Sinne dieser Garantie ist das gelieferte System inkl. Batterie, Leistungselektronik und Energiemanagementsystem, sowie dem erworbenen Zubehör und Applikationen. Ein Endkunde ist der Eigentümer und Betreiber eines Speichersystems, der dieses nicht zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Der Endkunde wird durch Einsendung des unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls bzw. durch Einsendung des Inbetriebnahme-Protokolls über den Inbetriebnahme-Assistenten zum Garantienehmer. Händler, gleich welcher Art und Handelsstufe, können keine Garantieansprüche herleiten. Die gesetzlichen Produkthaftungs-, Mängel- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Hersteller und Verkäufer bleiben von diesen Garantiebedingungen unberührt.
Garantieumfang
Diese Garantie besteht aus drei Teilen:
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Produktgarantie für das Stromspeichersystem: 5 + 5 Jahre
(5 Jahre durch Produktkauf + weitere 5 Jahre optional und kostenpflichtig zukaufbar bis spätestens 12 Monate nach Auslieferung) -
Kapazitätsgarantie für die Batterie: 12 Jahre oder max. 6000 Zyklen auf 70 % Restkapazität
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Zeitwertersatzgarantie gem. Förderprogramm-Vorgaben (nur bei Inanspruchnahme): 10 Jahre
Die Garantiebedingungen gelten für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz. Nach interner Absprache kann die Garantie ggf. auf weitere Länder ausgeweitet werden. Die Garantie richtet sich ausschließlich an den Endkunden. Sie kann, einschließlich der daraus resultierenden Garantieansprüche mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FENECON auf einen Dritten übertragen werden. Sie gilt für Neugeräte am Erstinstallationsort.
Garantie
Produktgarantie für das Speichersystem
Ein Garantiefall gemäß der Produktgarantie liegt vor, wenn das Speichersystem im Zeitraum von 60 + 60 Monaten ab Inbetriebnahme defekt ist. Ein Defekt im Sinne dieser Produktgarantie liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems nicht mehr gegeben ist.
Kapazitätsgarantie für Batterien
Die Kapazitätsgarantie greift für die einzelnen Batteriemodule des Speichersystems. Ein Garantiefall gemäß der Kapazitätsgarantie liegt vor, wenn die Kapazität im Zeitraum von 144 Monaten ab Inbetriebnahme oder bis zur Erreichung von 6000 Vollzyklen — je nachdem was früher eintritt — an der Batterieausgangsseite (DC) einen Wert von 70 % der als nutzbare Kapazität ausgewiesenen Energiemenge unterschreitet, ein 3,5-kWh-Batteriemodul also eine Kapazität von < 2,45 kWh aufweist. Dabei entspricht ein Vollzyklus der vollen Be- und Entladung der nutzbaren Kapazität des Batteriemoduls, Teilzyklen werden entsprechend angerechnet. Zu beachten ist außerdem, dass die nutzbare Kapazität nicht der Kapazität entspricht, die in das Haus- oder externe Netz eingespeist werden kann. Grund hierfür sind vorgeschaltete Prozesse zur Steuerung und Umwandlung, die zu Verlusten führen.
Bedingungen der Kapazitätsmessung:
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Umgebungstemperatur: 25 ± 1 °C
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Anfangsbatterietemperatur des BMS bei Beginn der Kapazitätsmessung: 25 ± 1 °C.
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Beladung: konstant mit 0,2 C, bis die Beladung durch das BMS gestoppt wird.
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Entladung: konstant mit 0,2 C, bis die Entladung durch das BMS gestoppt wird.
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Die Module müssen korrekt balanciert sein.
Bei Nachrüstung von Batterieerweiterungen beginnt die Kapazitätsgarantie der Erweiterungsmodule ab deren Inbetriebnahme. Produkt- und Kapazitätsgarantie sind unabhängig voneinander, das Batteriemanagementsystem ist von der Kapazitätsgarantie für die Batteriemodule nicht erfasst.
Zeitwertgarantie gemäß Förderprogramm-Vorgaben
Voraussetzung für die Gültigkeit der Zeitwertersatzgarantie ist die Inanspruchnahme einer Speicherförderung, die diese Zeitwertersatzgarantie voraussetzt. Die Nachweispflicht der Nutzung einer entsprechenden Förderung liegt beim Endkunden. Ein Garantiefall gemäß der Zeitwertgarantie liegt vor, wenn die Batterie vor Ablauf von 120 Monaten ab Inbetriebnahme defekt ist bzw. eine Kapazität von 80 % der Nennkapazität unterschreitet. Alternativ zur Kapazitätsgarantie für Batterien kann der Endkunde in diesem Fall verlangen, dass FENECON den Zeitwert der defekten Batteriemodule ersetzt. Der Zeitwert berechnet sich anhand einer jährlichen, linearen Abschreibung von 10 %, ab Erstinbetriebnahme.
Garantievoraussetzungen
Fachgerechte Installation und Einweisung
Das Speichersystem muss beim Endkunden als Neugerät von einem Elektro-Fachbetrieb gemäß den Installationsbedingungen installiert und in Betrieb genommen werden. Der Elektro-Fachbetrieb hat den Endkunden in die richtige Handhabung, regelmäßige Inspektion und ggf. Wartung, sowie die Betriebsmodi des Systems einzuweisen.
Inbetriebnahme-Protokoll und Beginn der Garantie
Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Garantie ist ein vom Elektro-Fachbetrieb und dem Endkunden gemeinsam ausgefülltes und unterschriebenes Inbetriebnahmeprotokoll welches innerhalb von 30 Tagen nach Installation (= Installationsdatum) per E-Mail, Fax oder Post an FENECON übermittelt werden muss bzw. das automatisiert erstellte Inbetriebnahme-Protokoll über den Inbetriebnahme-Assistenten, welches bei der Installation übermittelt werden muss. Ohne Inbetriebnahmeprotokoll werden Serviceleistungen ausschließlich zu den jeweils gültigen Servicepreislisten vorgenommen. Der Beginn der Garantie entspricht dem Inbetriebnahme-Zeitpunkt, der im zugehörigen Inbetriebnahmeprotokoll vermerkt ist. Die Garantie beginnt jedoch spätestens 12 Wochen nach Auslieferung durch FENECON.
Schadensmeldung
Vermutete Garantiefälle und Anlagendefekte sind unverzüglich an den zuständigen Elektro-Fachbetrieb zu melden. Sollte dieser nach Prüfung auf Ausschlusskriterien einen Garantiefall feststellen, wird er diesen an FENECON melden und die weitere Vorgehensweise abstimmen. Die Meldung hat schriftlich innerhalb von 8 Wochen nach Auftreten des Defekts unter Angabe folgender Daten zu erfolgen.
Im Falle einer Schadensmeldung halten Sie bitte folgende Informationen zur Übermittlung bereit:
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Gerätetyp und Seriennummer sowie die FEMS-Nummer.
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Fehler- und Alarmmeldungen im Display oder Online-Monitoring.
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Genaue Beschreibung des Defekts/der Störung und der Auswirkungen im Betrieb.
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Aktuell installierte Softwareversionen.
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Bestätigung der Prüfung auf sämtliche Garantieausschlussgründe.
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Kopie des IBN-Protokolls.
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Kopie der Originalrechnung.
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Information über ggf. vorausgegangene Reparaturen, Garantie- oder Serviceleistungen bzw. Komponentenaustausch
Bei Inanspruchnahme der Kapazitätsgarantie für Batterien bzw. der Zeitwertgarantie gemäß Förderprogramm-Vorgaben ist zudem das Messprotokoll der Kapazitätsmessung des/der beanstandeten Batteriemoduls/e zu übermitteln. Die Kapazitätsmessung ist dabei nach den [Bedingungen der Kapazitätsmessung] durchzuführen.
Anerkennung Garantiefall
Der gemeldete Garantiefall wird von FENECON anhand der eingereichten Schadensmeldung geprüft. Die Anerkennung des Garantiefalls und Durchführung der u. g. Garantieleistungen erfolgen vorbehaltlich der Prüfung des Defekts und der Ursache. Sofern es sich um keinen Garantiefall handelt, werden die erbrachten Serviceleistungen gemäß aktueller Servicekostenpreisliste in Rechnung gestellt.
Garantieausschluss
Kein Garantieanspruch besteht in folgenden Fällen:
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Nach Ablauf der Garantiezeit oder einer eventuell erworbenen Garantieverlängerung
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Transportschaden oder mechanische Einwirkung
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Nichteinhaltung der Installationsbedingungen gem. Montage- und Serviceanleitung
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Nichteinhaltung der Aufstellbedingungen (insbesondere Temperatur und Feuchtigkeit)
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Unsachgemäße Verwendung des Speichersystems (Bedienungsanleitung beachten)
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Betreiben des Speichersystems bei defekter Schutzeinrichtung
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Nichteinhaltung von vorgegebenen Inspektions- und Wartungsarbeiten
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Veränderungen am/im Speichersystem
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Durchführung von Reparaturen oder Veränderungen durch nicht von FENECON dazu autorisiertem Personal
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Nicht lesbare oder veränderte Seriennummer am Speichersystem oder den verbauten Komponenten
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Betrieb des Speichers mit nicht vorgesehenen Geräten oder Ersatzteilen (Freigabe von FENECON erforderlich)
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Stillstand des Speichers über einen längeren Zeitraum, z. B. von mehr als 6 Monaten (Freigabe von FENECON erforderlich)
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Schäden oder Funktionsstörungen am Speichersystem …
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durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen, plötzlich einwirkendes Ereignis
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durch Überspannung
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durch unsachgemäße oder mutwillige Handlungen
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durch mittelbare oder unmittelbare Einwirkung von Sturm, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Überspannung, Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung, Explosion, Kernenergieunfall, Verschmorung und Brand
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durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe
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... für die ein Dritter einzustehen hat.
Wird das Speichersystem überwiegend oder dauerhaft im Offgrid-Betrieb, d. h. ohne Anschluss an das Stromnetz bzw. einer Netzersatzanlage, betrieben, gelten diese Garantiebedingungen nicht. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt. Die Nutzung von Zusatzanwendungen über die OpenEMS-Plattform, die von FENECON autorisiert sind, beeinträchtigen diese Garantie explizit nicht. Im Gegenteil ermutigen wir unsere Kunden, die Stromspeicher auch der Energiewende dienlich einzusetzen.
Garantieleistungen
Sollte ein Defekt innerhalb der Garantiezeit und unberührt von Garantieausschlusskriterien auftreten, wird FENECON wahlweise
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eine andere Systemeinstellung vornehmen.
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eine andere Software sowie ggf. eine Schnittstelle zur Installation zur Verfügung stellen.
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diesen Defekt reparieren.
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das entsprechende Ersatzteil (neu oder gebraucht) zur Verfügung stellen — ist das identische Produkt nicht mehr erhältlich, darf auch ein gleichwertiges Ersatzprodukt verwendet werden.
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ein gleichwertiges System (neu oder gebraucht) zur Verfügung stellen.
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Batteriekapazität nachliefern oder erweitern.
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die Differenz zwischen Garantie- und Ist-Kapazität zum Marktwert im Zeitpunkt des Garantiefalls monetär erstatten.
Die Auswahl der Garantieleistung und des Garantie-Erfüllungsortes obliegt FENECON. Garantieerfüllungsort kann Firmensitz der FENECON, ein Außen- oder Reparaturlager oder der Standort des Speichersystems beim Endkunden sein.
Schlägt die erbrachte Garantieleistung fehl, steht FENECON die Möglichkeit offen, erneut eine Garantieleistung zu erbringen, es sei denn, dies ist für den Endkunden unzumutbar oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten für diesen verbunden.
Die Garantieleistung beinhaltet die Versandkosten inkl. Rücksendekosten für Ersatzteile. Nicht enthalten sind die Arbeitsleistung für Installation oder Umbau, sowie die An- und Abreisekosten. Hierfür ist vom Endkunden ein Elektro-Fachbetrieb zu beauftragen. Auf Anfrage kann FENECON diese Leistung zu den zum Eintritt des Garantiefalls gültigen Servicepreisen anbieten.
Wird ein Serviceeinsatz vor Ort beauftragt, hat der Endkunde den barrierefreien Zugang zu dem Gerät zu gewährleisten. Ggf. sind die geforderten Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die den gültigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. FENECON kann sich zur Leistungserbringung von geschulten externen Partnern unterstützen lassen.
Austauschsysteme oder ausgetauschte Komponenten übernehmen die Rest-Garantiezeit der defekten Komponente/des defekten Systems. Das Eigentum an der defekten Komponente/dem defekten System geht mit Auslieferung des Austauschproduktes an FENECON über.
Weitere Ansprüche
Die Garantie begründet keine Ansprüche gegen den Garantiegeber auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Ebenfalls sind weitergehende Ansprüche durch den Defekt eines Gerätes wie Schadensersatz, Kostenersatz oder Ersatz entgangener Gewinne oder Einsparungen ausgeschlossen. Arbeitsleistungen oder Transportkosten, die seitens des Kunden für Garantiefall-Prüfungen und den Austausch von Komponenten oder Geräten entstehen, werden im Rahmen der Garantie nicht ersetzt.
Datenschutz — Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden sowie Abwicklung der Garantien werden u. a. auch personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage des Art. 6 I S 1 lit b DSGVO verarbeitet. Diese Daten umfassen z. B. die Adresse des Kunden sowie alle auf dem Inbetriebnahmeprotokoll übermittelten Informationen und die Betriebsdaten des Speichersystems.
Zum Zweck der Durchführung der Garantieleistungen können diese Daten von FENECON auch an einen beauftragten Servicepartner übermittelt werden, der sich zur Einhaltung des Datenschutzes nach DSGVO als Auftragsverarbeiter verpflichtet hat.
Weiterhin können wir die personenbezogenen Daten des Kunden auch für eine Kontaktaufnahme im Falle eines Sicherheitsrisikos oder für Informationen über neu verfügbare Upgrades und Updates für das Speichersystem des Kunden auf Grundlage des Art. 6 I S 1 lit f DSGVO verarbeiten, um Schadensfälle vorzubeugen. Nach Wegfall des Zwecks der Datenverarbeitung, spätestens nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen welche sich aus Verjährungsfristen, Garantielaufzeiten sowie steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften ergeben, werden die personenbezogenen Daten des Kunden gelöscht. Garantiegeber, verarbeitende Stelle und verantwortlich für den Datenschutz ist die Firma
FENECON GmbH
Gewerbepark 6
94547 Iggensbach
vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Feilmeier.
Telefon: +49 (0) 991 648 800 00
Telefax: +49 (0) 991 648 800 09
E-Mail: info@fenecon.de
Sie haben das Recht:
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gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
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gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
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gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
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gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
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gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
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gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruht, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;
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gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Sitzes wenden.
Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können Sie im Internet unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html finden.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach Widerspruch nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihren Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Geltendes Recht
Diese Garantieerklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG). Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, Iggensbach. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.